Unfall – Infos

Unfall - Infos

Wenn ein Unfallbeteiligter bei einem Verkehrsunfall nicht der Verursacher, sondern der “Geschädigte” ist, dann spricht man von einem sogenannten Haftpflichtschaden.

Dies bedeutet, dass der Verursacher des Unfalles den gesamten Schaden des Geschädigten, der durch dieses Ereignis entstanden ist, ersetzen muss (§ 249 BGB).

Dieser Schaden besteht in der Regel aus mehreren Positionen wie z.B.

-Sachschaden

-Personenschaden

-Vermögensschaden

Gemäß deutscher Gesetzgebung hat jeder Besitzer eines Kraftfahrzeuges die Verpflichtung zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung, wenn er dieses Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr betreiben (sprich “zulassen”) will.

Dies bedeutet, dass in der Regel die Versicherung des Unfallgegners in die Regulierung des Schadens eintreten muss.

Der Zusammenhang, der sich hieraus ergibt, sollte jedoch einmal genauer betrachtet werden.

Bei der eintrittspflichtigen Versicherung handelt es sich um einen Vertragspartner des Unfallgegners.

Dieser Vertragspartner vertritt letztendlich nur die Interessen der Versicherungsgesellschaft und bestenfalls die des Unfallgegners.

Kein Geschädigter kann ernsthaft erwarten, dass die gesamten Ansprüche, die er an einen Unfallgegner geltend machen kann, “freiwillig” von der “gegnerischen” Versicherung ausgeglichen werden.

Dies spiegelt sich auch in den unzähligen Gerichtsurteilen wieder, die deutlich machen, dass selbst Standardpositionen in aufwändigen Gerichtsverfahren durchgesetzt werden müssen.

Die Erfahrung, gerade in den letzten Jahren zeigt, dass eine zunehmende Zahl der Versicherer zu dem sogenannten “Schadensmanagement” übergegangen sind.

“Schadensmanagement” hört sich zwar sehr bedeutend an, ist jedoch nichts anderes, als dass man versucht, Kosten bei der Abwicklung eines Schaden einzusparen.

Dass dies letztendlich zu Lasten des Geschädigten geht, bedarf hierbei wohl keiner weiteren Erwähnung.

Die Ablaufroutine dieses “Schadensmanagements” erfolgt in der Regel nach ähnlichen Schematas wie folgendes Beispiel verdeutlichen soll:

Die “gegnerische” Versicherung informiert permanent die eigenen Versicherungsnehmer, dass diese einen eingetretenen Schadensfall sofort melden sollen.

Dies nach Vorstellung der Versicherung direkt per Handy am Unfallort.

Sollte dies gelingen, wird bereits am Unfallort versucht, dem Geschädigten die Unfallabwicklung der Versicherung aufzudrängen.

Die meisten Unfallgeschädigten, die infolge der Ereignisse noch unter Schock stehen, werden dann als „leichte Beute“ auf Versicherungslinie gebracht.

Sollte die direkte Meldung am Unfallort nicht gelingen, wird nach Eingang der Schadensmeldung seitens der Versicherung versucht, den Geschädigten umgehend zu erreichen, um dann die Schadensabwicklung im Sinne der Versicherung durchzuführen.

Die Anrufer der Versicherer sind in der Regel speziell geschulte, besonders freundliche Mitarbeiter eines 24-Stunden Call-Centers, ohne Kompetenz bei der weiteren Schadensabwicklung, deren einzige Aufgabe es ist, den Geschädigten auf „Versicherungslinie“ zu bringen.

Im Rahmen dieser Gespräche teilen diese Mitarbeiter gerne mit, dass man bereit sei, sämtliche? Kosten zu übernehmen.

Unter anderem wird bei solchen Gesprächen auch daraufhin gewiesen, der Geschädigte habe eine Verpflichtung zur “Schadensminderung”.

Dies wir dann in der Regel so interpretiert, dass die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes und eines externen Kfz-Sachverständigen aus Kostengründen (seitens des Versicherers) nicht notwendig sei.

Teilweise wird Geschädigten auch damit gedroht, dass die Versicherung nicht bereit sei, die Kosten eines externen Sachverständigen oder eines Rechtsanwaltes zu übernehmen, da die Versicherung diese Helfer des Geschädigten nicht benötigen würde.

Die Versicherung werde vielmehr selbst einen Kfz-Sachverständigen beauftragen, wobei dann gerne verschwiegen wird, dass es sich hierbei um Angestellte oder Vertragssachverständige der Versicherung handelt, die dann beim Geschädigten als „neutrale“ Sachverständige auftreten.

Die Ergebnisse solcher “Mitarbeiter-Gutachten” sind auch für den Laien leicht nachvollziehbar.

Weiterhin wird versprochen, die Versicherung werde sich um alles kümmern.

Dieser “Service“ geht dann soweit, dass die Versicherung versucht, die weitere Schadensabwicklung selbst in die Hand zu nehmen.

Hierbei werden Geschädigte teilweise massiv beeinflusst, die Instandsetzung des beschädigten Fahrzeuges in einer Vertrauenswerkstatt der Versicherung durchführen zu lassen.

Diese Vertragswerkstätten der Versicherer sind natürlich verpflichtet, den für die Versicherung kostengünstigsten Reparaturweg zu wählen.

Ansonsten ist der „begehrte“ Vertrag weg.

Um den Vorgaben bei den „knappen“ Konditionen gerecht zu werden, verbaut man gerne auch Gebrauchtteile, oder wählt anstatt Erneuerung von sicherheitsrelevanten Bauteilen den kostengünstigeren Weg der Instandsetzung.

Auch die Beschaffung eines Mietwagens wird seitens der Versicherer gerne veranlasst, obwohl die Rechtsprechung dieses Vorgehen bereits mehrfach negativ entschieden hat.

Bei Vorliegen eines Totalschadens greifen die Versicherer auch unrechtmässig in die Verwertung des beschädigten Fahrzeuges ein.

Die gegnerische Versicherung bietet das Fahrzeug des Geschädigten ohne sein Wissen und ohne seine Zustimmung in einer sogenannten Restwertbörse an (= wie ebay für Unfallautos).

Teilnehmer dieser Restwertbörsen sind u.a. die Versicherer und deren Vertragssachverständige sowie Ankäufer für Unfallautos (auch aus Osteuropa).

Bei dieser Börse werden in der Regel überzogene Preise für Unfallfahrzeuge geboten, die dem Geschädigten dann bei der Totalschadenabrechnung als Restwert in Abzug gebracht werden.

Wie man unschwer erkennt, kann auf diesem Wege keine korrekte und befriedigende Schadensabwicklung für den Geschädigten erreicht werden.

Dies hat die Rechtsprechung schon seit Jahrzehnten erkannt und hat deshalb entsprechende Vorkehrungen zum Schutze der Geschädigten getroffen.

Folgende Rechte sind entweder durch gesetzliche Regelungen oder durch gefestigte Rechtsprechung für den Geschädigten vorgesehen:

1.) Freie Wahl eines Kfz-Sachverständigen

2.) Freie Wahl eines Rechtsanwaltes

3.) Freie Wahl der Reparaturwerkstätte

4.) Wahlweise Erstattung der Reparaturkosten

-fiktive Abrechnung-

5.) Freie Wahl bei der Beschaffung eines Mietwagens

Bei eindeutiger Rechtslage sind sämtliche Kosten für die oben genannten Leistungen Teil des Gesamtschadens und müssen von der gegnerischen Versicherung in vollem Umfang beglichen werden.

Der Geschädigte benötigt keine eigene Rechtschutzversicherung um z.B. einen Rechtsanwalt für die Abwicklung obiger Forderungen zu beauftragen.

Der Geschädigte kann die gesamte Abwicklung selbst veranlassen und ist nicht verpflichtet vorher Kontakt zur Versicherung des Unfallgegners aufzunehmen, noch hat er die Pflicht irgendwelche Zustimmungen der gegnerischen Versicherung abzuwarten.

zu 1.) Freie Wahl eines Kfz-Sachverständigen

Nur durch die freie Auswahl eines Sachverständigen ist gewährleistet, dass sämtliche Ansprüche des Geschädigten im Rahmen des Fahrzeugschadens ermittelt werden.

Die Kosten für die Inanspruchnahme eines eigenen Sachverständigen sind Bestandteil des Gesamtschadens und müssen von der gegnerischen Versicherung übernommen werden.

Dies gilt auch für den Fall, dass die gegnerische Versicherung ihrerseits bereits einen eigenen oder externen Sachverständigen beauftragt hat, bzw. dass ein entsprechendes Gutachten, das durch die Versicherung in Auftrag gegeben wurde, schon vorliegt.

Die Aufgaben des freien Sachverständigen stellen sich wie folgt dar:

– Beweissicherung

– Korrekte Ermittlung des Fahrzeugschadens

– Festlegung des Reparaturweges

– Festlegung der Reparaturdauer

– Ermittlung der Wertminderung

– Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes

– Ermittlung des Restwertes (Totalschaden)

– Nachbesichtigung bei Ausweitung der Reparatur

– Reparaturbestätigung nach erfolgter Reparatur

– Nachbesichtigung bei Reparaturmängeln -Mängelrüge-

– Sachverständiger Zeuge bei gerichtlichen

Auseinandersetzungen

Die wesentlichen Vorteile eines “eigenen” Gutachtens sind wie folgt:

1.) Die Erstellung eines Gutachtens dient zur Beweissicherung und genauen Feststellung der Schadenshöhe.

2.) Das Gutachten gibt dem Geschädigten ein Dokument zur Hand, mit dem er seine Ansprüche gegenüber der Versicherung sowohl aussergerichtlich als auch im Klageverfahren geltend machen kann.

3.) Durch ein eigenes Gutachten verfügt der Geschädigte über ein Dokument, mit dem er auch eine Kontrollmöglichkeit gegenüber der Werkstatt hat.
Bei mangelhafter oder unzureichender Ausführung der Reparatur kann z.B. der Sachverständige zur Überprüfung der Reparaturqualität herangezogen werden.
Gängige Praxis ist, dass die meisten Geschädigten die Beauftragung eines Sachverständigen dem Reparaturbetrieb überlassen.
Bei eingeschränkten Vertrauen in die Reparaturwerkstatt sollte jedoch keine Zustimmung zu dem von der Werkstatt vorgeschlagenen Sachverständigen erteilt werden und eine Beauftragung selbst erfolgen.

4.) Ein Schadensgutachten spielt auch eine erhebliche Rolle bei eventuellen gerichtlichen oder außergerichtlichen Auseinandersetzungen, z.B. wenn das gegenständliche Fahrzeug vor Regulierung bereits instandgesetzt oder zwischenzeitlich veräußert wurde.

5.) Ein wesentlicher Punkt für die Beauftragung eines Sachverständigen ist auch die Abrechnung des Schadens gemäß Gutachten.
Hierbei handelt es sich um den Fall, dass der Geschädigte das Fahrzeug nicht, oder im Moment nicht instand setzen lassen möchte.
Die übliche Bezeichnung hierfür ist die fiktive Abrechnung. Bei dieser Abrechnungsform hat der Geschädigte das Recht auf Erstattung der Reparaturkosten gemäß Gutachten (seit 01.08.2002 -neues Schadensersatzrecht – nur noch der Nettofahrzeugschaden ohne MwSt).

Aus den oben genannten Gründen wird dringend empfohlen, die Auswahl und Beauftragung des Sachverständigen grundsätzlich selbst zu veranlassen, auch wenn Versicherer und Reparaturbetriebe dies verständlicherweise nicht wünschen.

Das Recht zur Erteilung eines Gutachtenauftrages obliegt einzig und allein dem Geschädigten.

zu 2.) Freie Wahl eines Rechtsanwaltes

Die Erfahrungen aus der Vergangenheit zeigen, dass ein Großteil der abgewickelten Unfallschäden ohne Einschaltung eines Juristen für den Geschädigten ein unbefriedigendes Ergebnis erbracht haben.
Davon betroffen sind nicht nur komplizierte oder schwerwiegende Fälle mit Personenschaden, sondern auch in der Regulierung sogenannter „Kleinschäden“ verschärfen sich die Konflikte mit den Versicherern.

Dies zum einen durch das Schadensmanagement der Versicherer und zum anderen, dass es in den letzten Jahren zu einem erheblichen Aufkommen von neuen Gerichtsurteilen gekommen ist

Die wenigen Urteile, die zugunsten der Versicherer ausgefallen sind, werden natürlich in der Auseinandersetzung mit den Geschädigten als “Waffe” eingesetzt, obwohl es meist ein vielfaches gegenteiliger Entscheidungen für die Betroffenen gibt.

Nur wer kennt schon sämtliche Urteile?

Diese Urteile sind in der Regel nur fachbezogenen Juristen bekannt, die sich täglich mit der Materie beschäftigen.

Der juristische Dschungel ist für den Laien heutzutage nicht mehr nachvollziehbar.

Hinzu kommt, dass die Versicherer im Bereiche der Schadensregulierung inzwischen ein Heer von Juristen beschäftigen.

Ein Geschädigter ist in der Regel unerfahren mit der Geltendmachung seiner berechtigten Ansprüche und im Falle auftretender Differenzen natürlich chancenlos gegen die juristisch gut ausgestattete Gegenseite.

Wesentlich bei der Beauftragung eines fachbezogenen Rechtsanwaltes ist, dass dieser sämtliche Ansprüche eines Geschädigten kennt wie z.B.


– Abschleppkosten

– Ersatzteilaufschläge

– Fahrzeugschaden

– Nutzungsausfall

– Schmerzensgeld

– Umbaukosten

– Unkostenpauschale

– Verbringungskosten

– Verdienstausfall

– Wertminderung

Um “Waffengleichheit” herzustellen, ist es für den Geschädigten heute unerlässlich, einen Rechtsanwalt seines Vertrauens zu beauftragen.

zu 3.) Freie Wahl der Reparaturwerkstätte

Ein Geschädigter kann die Instandsetzung seines Fahrzeuges grundsätzlich in einer Werkstatt seiner Wahl durchführen lassen.
Die Versicherung ist nicht berechtigt, auf die Auswahl des Reparaturbetriebes Einfluß zu nehmen.
Die Kosten für die Instandsetzung des Fahrzeuges müssen von der Versicherung übernommen werden, sofern sie sich im Rahmen eines seriösen Sachverständigengutachtens bewegen.
Die Abrechnung der Kosten für die Instandsetzung kann auf 2 Wegen erfolgen.

1.) Der Geschädigte begleicht die Rechnung selbst und fordert die entstandenen Kosten bei der eintrittspflichtigen Versicherung ein.

2.) Der Geschädigte tritt die Rechte aus Forderung für die Reparaturkosten an den Reparaturbetrieb ab.

Die Werkstatt macht dann die entsprechenden Kosten direkt bei der Versicherung geltend.

zu 4.) Wahlweise Erstattung der Reparaturkosten

-fiktive Abrechnung-

 

Für den Geschädigten ergibt sich außer der Reparatur im Fachbetrieb auch die Möglichkeit, den Schaden, den der Sachverständige in seinem Gutachten ermittelt hat, auszahlen zu lassen (Nettofahrzeugschaden ohne MwSt).

Dies bezeichnet man als “fiktive Abrechnung” oder Abrechnung gemäß Gutachten.

Abzüge von den ermittelten Kosten dürfen in der Regel nicht vorgenommen werden.

In den letzten Jahren versuchen Versicherer mit sogenannten Kürzungsprotokollen irgendwelcher externer Fremd- und/oder Tochterunternehmen die Kalkulationen freier und (versicherungs-) unabhängiger Schadensgutachter „anzugreifen“, indem diverse Positionen in Abzug gebracht werden, die dem Geschädigten aufgrund bestehender Gesetzeslage und höchstrichterlicher Rechtsprechung zustehen.

Es handelt sich hierbei im wesentlichen um Verbringungskosten, Ersatzteilzuschläge und um Abzüge bei den Lohnkosten der vertragsgebundenen Fachwerkstätten, indem man die Lohnkosten billigerer Werkstätten entgegen hält.

Im wesentlichen handelt es sich bei diesen „Billigwerkstätten“ um die Partnerwerkstätten der Versicherer.

Sollte die Versicherung Abzüge vornehmen, empfiehlt sich die Rücksprache mit dem Sachverständigen, der das entsprechende Gutachten angefertigt hatte.

Er entscheidet letztendlich, ob vorgenommene Abzüge seitens der Versicherung ggf. einer Rechtfertigung unterliegen, oder ob dieser Abzug willkürlich vorgenommen wurde.

zu 5.) Freie Wahl bei der Beschaffung eines Mietwagens

 

Der Geschädigte hat grundsätzlich das Recht auf Inanspruchnahme eines Mietwagens für den Zeitraum, in dem sein Fahrzeug instandgesetzt wird (Reparaturschaden), bzw. für den Zeitraum zur Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges (Totalschaden).

Der jeweilig erforderliche Zeitraum wird durch den Sachverständigen im Gutachten festgelegt.

Im Rahmen der Schadensminderungspflicht muss der Geschädigte nur darauf achten, dass die erforderlichen Kosten für den Mietwagen sich im “üblichen” Rahmen bewegen.

Hierzu ist es erforderlich den sogenannten „Normaltarif“ bei der Anmietung zu verlangen, da der „Unfallersatztarif“ über dem Normaltarif liegt und die Rechtsprechung den Unfallersatztarif nur in Ausnahmefällen zulässt.

Außerdem ist darauf zu achten, dass sich das Mietfahrzeug ggf. eine “Fahrzeugklasse” unter dem verunfallten Fahrzeug befindet.

Bei Unklarheiten hinsichtlich der Fahrzeugkategorie empfiehlt sich die Rücksprache mit dem Sachverständigen oder dem zuständigen Rechtsanwalt.

Die Abrechnung der Kosten für die Inanspruchnahme des Mietwagen kann analog den Reparaturkosten auf zwei Wegen erfolgen.

1.) Der Geschädigte begleicht die Rechnung bei der Mietwagenfirma selbst und fordert die entstandenen Kosten bei der eintrittspflichtigen Versicherung ein.

2.) Der Geschädigte tritt die Rechte aus Forderung für Mietwagen an die Mietwagenfirma ab.

Die Mietwagenfirma macht dann die entsprechenden Kosten direkt bei der Versicherung geltend.

Bei der sogenannten 130%-Regelung geht es um den Rahmen für die Reparaturwürdigkeit eines Kraftfahrzeuges.

Übersteigen die festgestellten Reparaturkosten nach einem Kfz-Sachverständigengutachten den Wert (Wiederbeschaffungswert) eines Fahrzeuges, liegt normalerweise ein wirtschaftlicher Totalschaden vor.

Nachdem die Ersatzbeschaffung eines vergleichbaren Fahrzeuges zu dem ermittelten Wiederbeschaffungswert oft nicht möglich ist, hat die Rechtsprechung hierfür eine Ausnahmeregelung getroffen.

Der Geschädigte soll durch die 130%-Regelung die Möglichkeit erhalten, das ihm vertraute Fahrzeug zu behalten, sofern der Schaden einen Betrag von maximal 30% über dem Wiederbeschaffungswert nicht überschreitet.

Diesen Vorgang bezeichnet man als sogenanntes „Integritätsinteresse“ des Geschädigten.

Es wird also eine (eigentlich unwirtschaftliche) Instandsetzung im Rahmen bis zu 30% über dem Wiederbeschaffungswert ermöglicht.

Die Rechtsprechung hat hierbei jedoch Einschränkungen getroffen.

Als Nachweis für das Integritätsinteresse muss das Fahrzeug über einen weiteren Zeitraum von 6 Monaten – gerechnet ab dem Zeitpunkt des Schadensereignisses – genutzt werden.

Das Fahrzeug muss ausserdem im Rahmen der Vorgaben eines seriösen Kfz-Sachverständigengutachtens wiederhergestellt werden.

Nachweis für eine ordnungsgemäße Instandsetzung ist z.B. eine Reparaturrechnung, aus der hervorgeht, dass die Instandsetzung des Fahrzeuges nach den Vorgaben des Sachverständigengutachtens durchgeführt wurde.

Auch eine „Eigenreparatur“ ist möglich und zulässig, sofern der Kfz-Sachverständige nach Reparatur des Fahrzeugs eine ordnungsgemäße (sach- und fachgerechte) Instandsetzung bescheinigt (Reparaturbestätigung).

Bei einer sogenannten „Billigreparatur“ – ohne vollständige Wiederherstellung – kann keine Reparaturbestätigung erfolgen.

Hier besteht nur die Möglichkeit einer Abrechnung des Fahrzeugschadens auf Totalschadenbasis
(Wiederbeschaffungsaufwand = Wiederbeschaffungswert – Restwert).

Bei einem vorliegenden Totalschaden ist es von besonderer Wichtigkeit, dass der Geschädigte die Erstellung eines Schadensgutachtens selbst in Auftrag gibt und nicht der Versicherung des Schädigers die Feststellung der Entschädigungshöhe überlässt.

Gutachten, die im Auftrag der gegnerischen Versicherung erstellt werden, sind grundsätzlich auf Kostensenkung ausgelegt (Schadensmanagement) und benachteiligen in der Regel den Geschädigten.

Dies betrifft nicht nur den hier vorliegenden Sonderfall der 130%-Regelung, sondern auch sämtliche andere Schadenskonstellationen.

Bei der 130%-Regelung gibt es jedoch ein besonders dreistes Vorgehen vieler „Versicherungsgutachter“ auf Kosten der Geschädigten, was dem eintrittspflichtigen Versicherer zu erheblichem Einsparpotential verhilft.

Ein Totalschaden mit kalkulierten Reparaturkosten über 130% ist für die Schädigerseite natürlich wesentlich kostengünstiger als ein Schaden, der z.B. bei 129% (=29% über dem Wiederbeschaffungswert) liegt.

Das heißt, der von der Versicherung beauftragte Sachverständige wird (nach Weisung seines Auftraggebers) versuchen, einen Schaden im Rahmen der 130% Regelung als irreparablen Totalschaden zu deklarieren, indem in der Schadenskalkulation die Berechnung innerhalb der möglichen Bandbreite angehoben wird, um den von der Rechtsprechung festgesetzten 130%-igen Schwellenwert zu überschreiten.

Hier ein Vergleichsbeispiel zur Verdeutlichung der Problematik:

Wiederbeschaffungswert EUR 5.000,00

Reparaturkosten 130% EUR 6.500,00

Reparaturkosten 131% EUR 6.550,00

Restwert EUR 1.000,00

Wird das Fahrzeug im Rahmen der 130%-Regelung instand gesetzt, so muss die Versicherung des Unfallgegners einen Betrag bis zu EUR 6.500,00 erstatten (=Schadensumme).

Hierbei ist auch eine Überschreitung dieses Betrages noch möglich, wenn sich im Verlauf der Reparaturmaßnahme weitere unfallbedingte Beschädigungen herausstellen sollten (z.B. verborgene Mängel).

Sollten die kalkulierten Reparaturkosten nach Gutachten vor der Reparatur bereits auf z.B. 131% festgesetzt werden, so ist eine Reparatur zu Lasten der Schädigerseite nach geltender Rechtsprechung nicht mehr möglich.

Es erfolgt dann eine Abrechnung auf Totalschadensbasis wie folgt:

Wiederbeschaffungswert EUR 5.000,00

./. Restwert EUR 1.000,00

Schadensumme EUR 4.000,00

Nach dieser Methode (Totalschadenbasis) erwirtschaftet die Versicherung eine Einsparung von mindestens EUR 2.500,00 (38,5%) auf Kosten des Geschädigten, der dann gezwungen wird, ein Ersatzfahrzeug zu beschaffen.

In Anbetracht der Tatsache, dass die Beschaffung eines gleichwertigen Fahrzeuges zum Wiederbeschaffungswert oft nicht möglich ist, muss der Geschädigte weitere Abstriche bei dem Ersatzfahrzeug, oder ggf. Aufzahlung für ein höherwertiges Fahrzeug hinnehmen.

Die Betrachtung der o.a. Situation zeigt wieder sehr deutlich, weshalb viele Versicherer heutzutage massiv versuchen, freie und unabhängige Kfz-Sachverständige aus dem Schadensgeschäft hinaus zu drängen, um dann die Schadensabwicklung mit eigenen Leuten und damit ausschließlich zum Vorteil der Versicherung zu gestalten.

Sollte es nach einem unverschuldeten Unfallschaden zu einem Totalschaden des Fahrzeuges kommen, hat der Geschädigte auch Anspruch auf Erstattung der Abmeldekosten für das Altfahrzeug sowie auf Erstattung der Kosten für die Anmeldung eines Folgefahrzeuges.

Zur Frage der Höhe und zur Frage, ob diese Position auch fiktiv, also ohne Beschaffung eines Folgefahrzeuges gefordert werden kann, gibt es keine einheitliche Rechtsprechung.

Viele Gerichte gehen bei pauschaler Berechnung von einem Betrag für den Gesamtaufwand in Höhe von ca. EUR 70,00 – 80,00 aus.

Sollte ein Fahrzeug nach einem Verkehrsunfall nicht mehr fahrfähig sein, wird das Fahrzeug abgeschleppt.

Bei einem unverschuldeten Haftpflicht-Schadensereignis gehören die Abschleppkosten wie auch das Sachverständigenhonorar und die Kosten für einen Rechtsanwalt zum Umfang des Gesamtschadens und müssen von der eintrittspflichtigen Versicherung erstattet werden.

Hierbei finden nur die tatsächlich angefallenen Kosten Berücksichtigung (Rechnung).
Über den Umfang des Abschleppvorganges gibt es keine einheitliche Rechtsprechung.

In der Regel werden bei reparablen Fahrzeugen nur die Kosten vom Unfallort zum nächsten Vertragshändler erstattet.

In der Praxis werden die verunfallten Fahrzeuge meist von der Unfallstelle zum Sicherungsgelände des Abschleppunternehmens verbracht, bis eine Entscheidung getroffen ist, was mit dem Fahrzeug geschehen soll.

Die Kosten für die weitere Verbringung zum nächsten Vertragshändler gehören dann auch zum Umfang des Gesamtschadens.

Sollte der Vertragshändler „des Vertrauens“ weniger als 100 km von der Unfallstelle entfernt sein, werden auch diese Abschleppkosten häufig erstattet bzw. zugesprochen.

Hierbei bleibt jedoch ein rechtliches Risiko bei der Kostenerstattung, das beachtet werden sollte.

Überführungen zum Heimatort, die darüber hinaus gehen, finden meist keine Berücksichtigung – es sei denn, die Abschleppkosten zum nächsten Vertragshändler einschließlich der erstattungsfähigen Reisekosten für die Heimfahrt und spätere Abholung des Fahrzeuges sind höher, als die Verbringung zum Heimatort.

Für Fahrzeuge, die nicht mehr reparabel sind (Totalschaden), werden nur die Abschleppkosten zum nächsten Autoverwertungs- oder Entsorgungsbetrieb erstattet.

Die Betriebsgefahr besteht in der Gesamtheit der Umstände, die ein Kfz im Verkehr darstellt.

Das Ausmaß der Betriebsgefahr wird danach bestimmt, welche Art von Schäden von dem jeweiligen Fahrzeug bei anderen Verkehrsteilnehmern verursacht werden können.

Für die Betriebsgefahr kommt es z.B. auf die Fahrzeuggröße, die Fahrzeugart, die Fahrzeugbeschaffenheit und auf die konkrete Benutzung des Fahrzeugs wie z.B. die Fahrgeschwindigkeit an.

Ein Pkw wird bei der Betriebsgefahr geringer eingestuft als z.B. ein Lkw oder ein Bus, da von Lkw oder Bus grundsätzlich eine grössere Betriebsgefahr ausgeht.

Es wird oft unterschieden zwischen leistungsstarken und leistungsschwachen Fahrzeugen, da die Gefahren mit zunehmender Leistung eines Fahrzeuges steigen.

Auch die Perönlichkeit des Fahrzeugführers spielt bei der Berücksichtigung der Betriebsgefahr eine nicht unwesentliche Rolle.

Die Höhe der Betriebsgefahr erfolgt je nach Beurteilung des zuständigen Gerichtes individuell zu den jeweiligen Begleitumständen des Schadensereignisses, wobei es hierbei keine einheitliche Rechtsprechung gibt.

Die Betriebsgefahr bewegt sich in einem durchschnittlichen Rahmen von 15% – 30%.

Das bedeutet, der Geschädigte muss nur aufgrund der Tatsache, dass er ein Fahrzeug mit entsprechendem Gefährdungspotential im öffentlichen Verkehr bewegt, unter Umständen einen Abzug bei der Schadensregulierung in Höhe von 15% -30% hinnehmen, auch wenn kein eigenes direktes Verschulden vorzuliegen scheint.

Wenn der Fahrer jedoch definitiv nachweisen kann, dass der Unfall auch für den sichersten (idealen) Fahrer unvermeidbar war, entfällt die Anrechnung der Betriebsgefahr.

Aufgrund der Tatsache, dass bei einem Verkehrsunfall zwischen 2 gleichwertigen Fahrzeugen von jedem Fahrzeug jeweils eine eigene Betriebsgefahr ausgeht, werden diese Positionen oft gegenseitig aufgerechnet bzw. wird die Betriebsgefahr hierbei meist nicht berücksichtigt.

Mietwagen

Wenn der Geschädigte nach einem Kfz-Haftpflichtschaden einen Mietwagen in Anspruch nimmt, muss er sich die sogenannte Eigenersparnis anrechnen lassen.

Hierbei handelt es sich um einen Kostenanteil, den der Geschädigte aus den Mietwagenkosten selbst übernehmen muss.

Für den Zeitraum der Inanspruchnahme des Mietwagens entsteht ein wirtschaftlicher Vorteil, da das eigene Fahrzeug für diesen Zeitraum keiner Abnutzung unterliegt.

Der Anteil der Eigenersparnis bewegt sich im Rahmen der Rechtsprechung auf einem Niveau von 3% – 15% der Mietwagenkosten, wobei die neuere Rechtsprechung sich an Werten von 3% -5% orientiert.

Üblich ist die Anmietung eines Fahrzeuges, das eine Klasse unter dem des eigenen Fahrzeuges liegt.

Bei dieser Vorgehensweise wird in der Regel kein Abzug für die Eigenersparnis vorgenommen.

Aber auch hier ist die Rechtsprechung nicht eindeutig.

Wandlung

Bei der Wandlung eines Fahrzeuges muss sich der Nutzer eine Eigenersparnis anrechnen lassen, da während der Dauer seines Besitzes eine Abnutzung eingetreten ist.

Die Eigenersparnis bei Wandlung eines Fahrzeuges bewegt sich bei 0,5% – 0,67% des Kaufpreises pro gefahrener 1.000 km.

Grundlage dieser Berechnung ist eine durchschnittliche Lebensdauer von 150.000 km (0,67%) bzw. 200.000 km (0,5%).

In der freien Marktwirtschaft steht es jedem Unternehmen frei, die Preise für Produkte selbst zu kalkulieren und festzulegen.

Ein Richtwert bildet hierbei die unverbindliche Preisempfehlung (UPE).

Im Automobilhandel werden in der Regel Ersatzteile über der UPE kalkuliert und verkauft.

Den Betrag über der UPE (Aufschlag) bezeichnet man Ersatzteilzuschlag.

Diese Ersatzteilzuschläge des entsprechenden Reparaturbetriebes werden auch in der Schadenskalkulation der Kfz-Sachverständigen ausgewiesen.

Bei den Ersatzteilzuschlägen gibt es permanenten Streit zwischen Versicherern und Geschädigten, wenn ein Fahrzeugschaden fiktiv, also nach Gutachten abgerechnet werden soll (Auszahlung des Schadens ohne Instandsetzung).

Bei der fiktiven Abrechnung kürzen ein Großteil der Versicherer die Ersatzteilpreise auf das Niveau der UPE.

Nach gefestigter Rechtsprechung müssen die Ersatzteilpreise einschließlich Ersatzteilzuschlägen bezahlt werden, sofern die fahrzeugbezogenen Vertragshändler am örtlichen Markt diese Zuschläge kalkulieren.

Diese Kürzung findet seitens der Versicherer wider besseres Wissen und vorsätzlich gegen geltendes Recht statt.

Die Position ist in der Regel nur mit Hilfe eines Rechtsanwaltes realisierbar.

Immer wieder werden im Rahmen einer Unfallschadensabwicklung falsche Angaben durch den Geschädigten gemacht.

Insbesondere Alt- und Vorschäden werden häufig nicht ordnungsgemäß deklariert.

Dies betrifft sowohl Haftpflicht- als auch Kaskobeschädigungen.

Bei Fahrzeugdiebstahl werden im Kaskobereich u.a. falsche Angaben zur Laufleistung gemacht, um den Fahrzeugwert etwas „anzuheben“.

Auch werden dem Kfz-Sachverständigen häufig Alt- oder Vorschäden nicht angezeigt, teilweise aus Vergesslichkeit, hin und wieder aber auch in voller Absicht.

Von diesem Abenteuer muss dringend abgeraten werden.

Das Datennetz ist heute so eng geknüpft, dass aktenkundige Vorschäden infolge des Datenaustausches schnell zur Verfügung stehen.

Sollte sich im Rahmen der Schadensabwicklung dann herausstellen, dass Vorschäden nicht ordnungsgemäß deklariert sind, ergeben sich hieraus sowohl strafrechtliche als zivilrechtliche Konsequenzen.

Im Zivilrecht reagiert die Rechtsprechung auf solche Verstöße meist mit der Aberkennung der gesamten Schadensforderung.

Strafrechtlich gesehen handelt es sich um einen Tatbestand im Bereich des Betruges.

Sofern der Geschädigte sein Fahrzeug bei einem Kfz-Haftpflichtschaden nicht, oder im Moment nicht reparieren (lassen) möchte, kann er sich den Schaden von der eintrittspflichtigen Versicherung „auszahlen“ lassen.

Diesen Vorgang bezeichnet man als fiktive Abrechnung oder Abrechnung nach Gutachten, da zur genauen Schadenskalkulation ein Gutachten erforderlich ist und nach diesem dann abgerechnet wird.

Die Grenzen für die Berechnungsverfahren hat der BGH mit seinem Urteil VI ZR 192/05 wie folgt festgelegt:

1.) Der Geschädigte hat Anspruch auf Erstattung der Reparaturkosten (Netto), wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen und er das Fahrzeug innerhalb der folgenden 6 Monate nach dem Schadensereignis weiter nutzt bzw. das Fahrzeug innerhalb dieser 6-Monatsfrist nicht veräußert.

2.) Wird das verunfallte Fahrzeug innerhalb von 6 Monaten veräußert, so hat der Geschädigte nur Anspruch auf Erstattung des Wiederbeschaffungsaufwandes (=Wiederbeschaffungswert – Restwert).

Bei der fiktiven Abrechnung der Reparaturkosten zu 1.) gibt es jedoch eine weitere Einschränkung mit erheblichem finanziellen Nachteil.
Bei einem Schadenseintritt bis zum 31.07.2002 erfolgte die Auszahlung des Schadens einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Der Schaden wurde also „Brutto“ ausbezahlt.

Zum 01.08.2002 trat eine Gesetzesänderung in Kraft, nach der bei der fiktiven Abrechnung nur noch der Nettoschaden ohne gesetzliche Mehrwertsteuer (z. Zt. 19%) erstattet wird.

Hierzu ist folgendes anzumerken.

Sollte das Fahrzeug nach Erstattung der Nettoreparaturkosten doch noch vollständig oder teilweise repariert werden, so ist die Mehrwerststeuer fällig, sofern ein entsprechender Nachweis erbracht wird.

Ein geeigneter Nachweis kann eine Rechnung über die Instandsetzung des Gesamtschadens sein oder Materialrechnungen, sofern eine Eigenreparatur vorgenommen wurde.

Bei Teilerechnungen wird natürlich nur die Mehrwertsteuer aus der Teilerechnung erstattet.

Dies gilt auch für Rechnungen zu Lohnkosten oder Rechnungen für Reparaturanteile wie z.B. die Kosten für die Lackierung.

Die Einsparung aufgrund der Gesetzesänderung in Höhe der Mehrwertsteuer war den Versicherern offensichtlich nicht weitreichend genug, wie die momentane Praxis der Schadensabwicklung zeigt.

Bei der fiktiven Abrechnung werden die Positionen Ersatzteilzuschläge und Verbringungskosten vom Schadensgutachten gerne in Abzug gebracht mit dem Hinweis, dass diese Kosten nur erstattet werden, wenn der entsprechende Nachweis erbracht wird.

Zu der Position Ersatzteilzuschläge gibt es eindeutige Rechtsprechung, die besagt, dass die Ersatzteilzuschläge bei der fiktiven Abrechnung zu erstatten sind, sofern die örtlichen Vertragshändler diese Zuschläge berechnen.

Auch zur Position Verbringungskosten gibt es reichlich Rechtsprechung, nach der die Verbringungskosten als Teil des Gesamtschadens fiktiv erstattet werden müssen.

Des weiteren werden dann noch die Stundenverrechnungssätze der jeweiligen markengebundenen Vertragswerkstatt auf willkürliche „ortsübliche“ Stundenverrechnungssätze gekürzt.
Zum Teil mit dem Hinweis, dass diese Sätze durch renomierte Unternehmen ermittelt worden seien.
Dieser Praxis hat der BGH bereits am 29.04.2003 mit dem legendären Porsche-Urteil (AZ: VI ZR 398/02) eine Absage erteilt.

Nachdem die Kürzerei aufgrund es „Porsche-Urteils“ mittelweile nicht mehr zum Erfolg führt, versucht man nunmehr die Stundensätze der markengebundenen Vertragswerkstätten zu kürzen auf Stundenverrechnungssätze „freier Werkstätten“ bzw. auf das Lohnnieveau von Partnerwerkstätten = Vertragswerkstätten der Versicherer.
Auch dies widerspricht dem o.a. BGH-Urteil, wie man der weiteren BGH Rechtsprechung entnehmen kann ( VI ZR 53/09 vom 20.10.2009.

Durch das Schadensmanagement, zu dem u.a. die o.a. Kürzungen gehören, „spart“ die Versicherungswirtschaft pro Jahr 3-stellige Millionenbeträge.
Einige Schätzungen gehen von mehr als 1 Milliarde Euro / Jahr aus.
Diese „Einsparungen“ gehen zu Lasten des Geschädigten, der mit dem Verzicht auf Schadenspositionen, die ihm rechtlich zustehen, letztendlich die Zusatzgewinne der Versicherer subventioniert.

Die o.a. Kürzungen werden seitens der meisten Versicherer wider besseres Wissen und vorsätzlich gegen geltendes Recht vorgenommen.

Die Positionen sind in der Regel nur mit Hilfe eines versierten Rechtsanwaltes realisierbar.

Bei der Regulierung eines Unfallschadens gibt es unterschiedliche Abwicklungsformen betreffend der Erstattung von Mehrwertsteuer.

Bis zum 31.07.2002 wurden die Fahrzeugschäden nicht gewerblicher Fahrzeugbesitzer stets einschließlich der Mehrwertsteuer ausbezahlt (Brutto).
Dies betraf sowohl den Reparatur- als auch Totalschaden.

Ab 01.08.2002 gilt die Neuregelung des Schadensersatzrechtes.

Im wesentlichen profitiert hierbei die Versicherungswirtschaft durch Einsparungen bei der Schadensabwicklung.

Hierbei gab es wesentliche Veränderungen, die eine nähere Betrachtung der Steueranteile erforderlich macht.

Insbesondere Totalschäden müssen seit der Novellierung differenziert betrachtet werden.

Bei einem vorliegenden Totalschaden ist zu beachten, ob der Fahrzeugwert „volle“ Mehrwertsteuer enthält, einen Mehrwertsteueranteil (Differenzsteuer) oder keine Mehrwerststeuer (steuerneutral).

Hintergrund der Betrachtung ist folgender:

Neuere Gebrauchtfahrzeuge werden oft mit „ausgewiesener“ Mehrwertsteuer verkauft.

Dies betrifft meist Fahrzeuge der Altersgruppe bis 3 oder 4 Jahre.

Bei diesen Fahrzeugen ist in dem Kaufpreis die volle Mehrwertsteuer enthalten, da Fahrzeuge dieser Altersgruppe oft von Gewerbetreibenden an den Autohandel zurückgegeben werden (z.B. Firmenfahrzeuge, Leasingfahrzeuge etc.).

Doch auch hier muss jeder Fahrzeugtyp für sich betrachtet werden.

Fahrzeuge, die älter sind, enthalten meist Differenzsteuer, oder keine Mehrwertsteuer (steuerneutral).

Bei Fahrzeugen mit Differenzbesteuerung besteht folgender Hintergrund:

Fahrzeuge mit einem Alter von 3 und mehr Jahren kommen meist aus Privatbesitz in den Gebrauchtwagenhandel.

Der Autohändler kauft das Fahrzeug also ohne Mehrwertsteuer an.

Bei Veräußerung dieses Fahrzeuges muss er dann nicht die volle Mehrwertsteuer aus dem Kaufpreis an die Finanzbehörde abführen, sondern nur die Mehrwertsteuer aus der erzielten Gewinnspanne.

Die Rechsprechung hat hier zur Vereinfachung einen durchschnittlichen Satz für die Differenzsteuer festgelegt.
Bei dem ursprünglichen Mehrwertsteuersatz von 16% ging man von einem Satz in Höhe von ca 2% aus dem gesamten Verkaufserlös des Gebrauchtwagens aus.
Bei dem derzeitigen Mehrwertsteuersatz in Höhe von 19% beträgt dieser Satz ca. 2,3%.

Dieser Satz wurde ermittelt aus dem Mehrwertsteueranteil einer geschätzten Handelsspanne.

Die geschätzte Brutto-Handelsspanne einschließlich Mehrwertsteuer beträgt ca. 17%, ausgehend von einer durchschnittlichen Handelsspanne zwischen 15 – 20% für den Handel von Gebrauchtfahrzeugen.

Beispiel:

Fahrzeug Einkauf EUR 10.000,00

Fahrzeug Verkauf EUR 11.700,00

Handelsspanne brutto EUR 1.700,00

In der Brutto-Handelsspanne ist ein Mehrwertsteueranteil in Höhe von derzeit 19% enthalten.

Der Betrag von EUR 1.700,00 entspricht also einem vermehrten Grundwert in Höhe von 119%.

Der Mehwertsteueranteil aus der Handelsspanne wird wie folgt berechnet:

Mehrwertsteuer = 1.700,00 * 19% / 119% = 271,42

Der Bruttoertrag (ohne Mehrwertsteuer) beträgt somit EUR 1.428,58 und der abzuführende Mehrwertsteueranteil EUR 271,42.

Dieser Mehrwertsteueranteil wird nun auf den Verkaufspreis bezogen.

Prozentsatz aus Brutto-Verkaufspreis = Mehrwertsteueranteil * 100 / Verkaufspreis

Prozentsatz aus Brutto-Verkaufspreis = 271,42 * 100 / 11.700,00 = 2,32% = ~ 2,3%

Infolge des neuen Gewährleistungsrechtes muss ein gewerblicher Anbieter auch auf den Verkauf gebrauchter Produkte eine Gewährleistung von 1 Jahr einräumen.

Folge davon ist, dass der seriöse Gebrauchtwagenhandel nicht mehr bereit ist, ältere Fahrzeuge im unteren Preisniveau anzubieten, da das Gewährleistungsrisiko in keinem Verhältnis zur Handelsspanne steht.

Weitere Folge davon ist, dass ältere Fahrzeuge nur noch im privaten Handel zu finden sind.

Aus diesem Grund werden Fahrzeuge dieser Kategorie bei der Bewertung ohne Mehrwertsteuer ausgewiesen (steuerneutral).

Die Feststellung, ob beim Wert eines Fahrzeuges volle Mehrwertsteuer, Differenzsteuer oder keine Mehrwertsteuer enthalten ist, trifft der zuständige Kfz-Sachverständige in seinem Gutachten.

Entsprechende Beispiele hierfür gibt es in der Rechtsprechung.

Fallbeispiele zur Erstattung von Mehrwert- / Differenzsteuer

1.) Fahrzeug wird in Fachbetrieb gegen Rechnung instand gesetzt.

a.) Reparaturschaden bei privatem Fahrzeughalter.

Die Mehrwertsteuer wird voll erstattet. Der Schaden wird von der Versicherung „brutto“ ausgeglichen.

b.) Reparaturschaden bei gewerblichen Fahrzeughalter.

Die Mehrwertsteuer wird nicht erstattet.
Der Fahrzeugschaden wird seitens der Versicherung ohne Mehrwertsteuer reguliert (Auszahlung „netto“).
Der gewerbliche Auftraggeber bezahlt in diesem Fall die Mehrwertsteuer an den ausführenden Reparaturbetrieb.
Diese Mehwertsteuer kann der gewerbliche Auftraggeber dann im Rahmen des Vorsteuerabzugsverfahrens bei der Finanzbehörde geltend machen (durchlaufender Posten).

2.) Fahrzeug wird in Eigenreparatur oder nur teilweise instand gesetzt

Die Mehrwertsteuer wird erstattet, sofern sie nachweislich „anfällt“.
Hier müssen entsprechende Belege beim eintrittspflichtigen Versicherer eingereicht werden (Rechnungen für Ersatzteile, Rechnung Lackierkosten usw.).

3.) Fahrzeug wird nicht instand gesetzt

a.) Reparaturschaden (fiktive Abrechnung)

Hier wird nur der Fahrzeugschaden „netto“ (ohne Mehrwertsteuer) gemäß Gutachten erstattet.

b.) Totalschaden ohne Ersatzbeschaffung

Der Geschädigte hat nur Anspruch auf Erstattung des Netto-Fahrzeugwertes (ohne Mehrwert- bzw. Differenzsteuer) gemäß Gutachten.
Bei „steuerneutralen“ Fahrzeugen erfolgt natürlich kein Steuerabzug.

c.) Totalschaden mit nachgewiesener Ersatzbeschaffung

Der Geschädigte hat Anspruch auf Erstattung des Brutto-Fahrzeugwertes gemäß Gutachten (incl. enthaltener Mehrwert- bzw. Differenzsteuer).
Hierbei ist es unerheblich, ob bei dem Ersatzfahrzeug volle Mehrwertsteuer, Differenzsteuer oder keine Mehrwerststeuer enthalten ist.
Es kommt nur darauf an, dass eine Ersatzbeschaffung tatsächlich durchgeführt wurde.

Wer unverschuldet in einen Unfall verwickelt wird (Haftpflichtschaden), hat Anspruch auf Inanspruchnahme eines Mietwagens, sofern das verunfallte Fahrzeug nicht mehr fahrfähig, oder nach den Vorschriften der STVO nicht mehr zulässig ist.

Reparaturschaden

Bei einem reparablen Schaden besteht der Anspruch auf einen Mietwagen für den Zeitraum, in dem das unfallbeschädigte Fahrzeug instand gesetzt wird.

Für den Fall, dass das Fahrzeug nicht mehr durch einfache Massnahmen in einen fahrfähigen bzw. zulässigen Zustand wiederhergestellt werden kann (Notreparatur), ist die Inanspruchnahme des Mietwagens vom Unfallzeitpunkt bis zur Fertigstellung des beschädigten Fahrzeuges gerechtfertigt.

Voraussetzung hierfür ist eine zügige Veranlassung und Durchführung der Reparaturmaßnahme.
Der Zeitraum von der Erstellung des Schadensgutachtens bis zum Reparaturbeginn ist darin eingeschlossen.

Sollte eine Notreparatur möglich sein, besteht das Recht zur Inanspruchnahme eines Mietwagens nur für den Zeitraum der Reparaturdauer, da der Geschädigte bis zum terminierten Reparaturbeginn sein eigenes Fahrzeug weiternutzen kann.

Totalschaden

Im Falle eines Totalschadens hat der Geschädigte Anspruch auf Inanspruchsnahme eines Mietwagens für den Zeitraum der zur Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges notwendig ist.
In der Regel beträgt dieser Zeitraum 14 Kalendertage ab dem Zeitpunkt, zu dem feststeht, dass es sich um einen Totalschaden handelt.
Bei Sonderfahrzeugen, deren Beschaffung sich schwierig gestaltet, ist der Zeitraum entsprechend zu verlängern.

Nach neuerer, höchstrichterlicher Rechtsprechung, wird vom Geschädigten erwartet, dass er sich im Rahmen der Schadensminderungspflicht um ein Fahrzeug zum „Normaltarif“ bemüht, da dieser Tarif deutlich günstiger ist, als der „Unfallersatztarif“.
Teure Sondertarife werden nur unter bestimmten Voraussetzungen anerkannt.

Zu beachten ist auch die Rechtsprechung bei geringfügiger Nutzung des Mietwagens.
Sollte die zurückgelegte Wegstrecke pro Tag weniger als 20 km betragen, wird vom Geschädigten erwartet, dass er aus Gründen der Schadensminderungspflicht die zurückzulegenden Strecken z.B. mit einem Taxi erledigt.

Weiterhin ist zu beachten, dass dem Geschädigten bei Inanspruchnahme eines Mietwagens die „Eigenersparnis“ angerechnet werden kann.
Diese bewegt sich im Rahmen von 3% – 15% der Mietwagenkosten, die sich der Geschädigte für eingesparten Verschleiß des eigenen Fahrzeuges anrechnen lassen muss.

Für den Fall, dass der Geschädigte für den Zeitraum der Instandsetzung kein Fahrzeug benötigt, gibt es die Möglichkeit der Auszahlung von Nutzungsausfall.

Wer unverschuldet in einen Unfall verwickelt wird (Haftpflichtschaden), hat Anspruch auf Inanspruchnahme eines Mietwagens für den Zeitraum, in dem sein unfallbeschädigtes Fahrzeug instand gesetzt wird.

Auch bei vorliegendem Totalschaden des Fahrzeuges besteht Anspruch auf Inanspruchnahme eines Mietwagens für den Zeitraum, der zur Wiederbeschaffung eines vergleichbaren Fahrzeuges erforderlich ist.

Die Reparaturdauer bzw. Wiederbeschaffungsdauer wird in der Regel vom Sachverständigen festgesetzt, der den Schaden begutachtet hat.

Alternativ zur Beanspruchung eines Mietwagens ergibt sich die Möglichkeit, eine Nutzungsausfallentschädigung zu erhalten.

Entschädigung für Nutzungsausfall erhält der Geschädigte, wenn er auf die Inanspruchnahme eines Mietwagens verzichtet.

Hierzu gibt es gefestigte Rechtsprechung.

Die Höhe des Betrages für diese Entschädigung richtet sich nach der Fahrzeugkategorie des verunfallten Fahrzeuges des Geschädigten.

Einschränkungen bei der Höhe der Ersatzleistung gibt es bei älteren Fahrzeugen.

Hier sieht die Rechtsprechung teilweise Abzüge vor.

Dies trifft im besonderen zu bei Fahrzeugen ab einem Alter von 10 Jahren.

Die genaue Gruppen-Zugehörigkeit des entsprechenden Fahrzeuges kann z.B. beim zuständigen Sachverständigen erfragt werden.

Bei den Kaskoschäden gibt es die Unterscheidung zwischen Teilkasko- und Vollkaskoschäden.

Die entsprechenden Ersatzleistungen sind von Versicherung zu Versicherung individuell geregelt.

Der Umfang der Entschädigungsleistung kann den Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) entnommen werden.

Unter dem Abschnitt “Fahrzeugversicherung” sind genauere Details nachlesbar.

Im Gegensatz zum Haftpflichtschaden gibt es im Regelfall einige gravierende Unterschiede.

1.) Die Kostenübernahme für Inanspruchnahme eines eigenen Rechtsanwaltes sind lt. AKB meist ausgeschlossen.

Sie sind nur erstattungspflichtig, wenn sich im Rahmen von eventuellen Streitigkeiten ergeben sollte, dass die Inanspruchnahme des eigenen Rechtsanwaltes gerechtfertigt war.

2.) Die Kostenübernahme für Inanspruchnahme eines eigenen Sachverständigen sind lt. AKB bei den neuen Versicherungsverträgen in der Regel ausgeschlossen.

Sollte in den AKB die Inanspruchnahme eines eigenen Sachverständigen jedoch nicht ausdrücklich ausgeschlossen sein, gilt auch hier das Recht zur Auswahl eines eigenen Sachverständigen.

Dies betrifft jedoch nur noch die älteren Versicherungsverträge.

Für alle Fälle gilt, dass im sogenannten ”Sachverständigenverfahren” die Kosten für einen externen Sachverständigen übernommen werden, wenn das Verfahren zum Ergebnis kommt, dass das Gutachten des externen Sachverständigen zutreffend und das des versicherungsinternen Sachverständigen unzutreffend war.

Bei gerichtlichen Streitigkeiten im Kaskobereich sollte die Absicherung durch eine Rechtschutzversicherung natürlich nicht fehlen.

Die Beauftragung eines “eigenen” Sachverständigen kann im Falle eines Kaskoschaden trotzdem von Vorteil sein.

Die Begutachtung eines Kaskoschadens durch einen unabhängigen Sachverständigen führt infolge einer neutralen Begutachtung oft zu deutlich besseren Ergebnissen als durch den hauseigenen “Gutachter” der Versicherung.

Zum Teil werden hierbei die Kosten, die man für ein selbst in Auftrag gegebenes Gutachten aufwenden muss, weit abgedeckt durch den potentiellen Mehrertrag des unabhängigen Sachverständigengutachtens.

Eine neutrale Begutachtung kann von einem Versicherungsgutachter nicht erwartet werden, da dieser letztendlich nur den Vorgaben und Weisungen seines Arbeitgebers verpflichtet ist.

Bei unschlüssigen Schadenskalkulationen seitens der Versicherer sollte auf alle Fälle ein unabhängiger Sachverständiger zur Überprüfung eingeschaltet werden.

3.) Die Inanspruchnahme eines Mietwagens auf Kosten der Versicherung ist in der Regel laut den AKB ausgeschlossen.

4.) Wertminderung sowie Nutzungsausfall werden nicht erstattet.

5.) Diverse Versicherer können und werden gemäss AKB teilweise oder komplett in die Schadenregulierung eingreifen.

Die Versicherungswirtschaft hat für solche Kaskoverträge harmlose Namen „erfunden“, um den wahren Inhalt und die Nachteile dieser Verträge zu „vernebeln“.

Bei diesen Verträgen übernimmt die Versicherung im Rahmen eines Unfallschadens die komplette Steuerung des Schadens.

Hierzu gehört ggf. die Auswahl eines Sachverständigen sowie die Anweisung, in welcher Werkstatt der Schaden behoben werden muss.

Auf gut Deutsch – das „Heiligs Blechle“ wird also irgendwo von irgend jemandem irgendwie repariert.

Es handelt sich hierbei um Vertragswerkstätten der Versicherer, die den Schaden nur im Sinne ihres Auftraggebers beheben.

Dies bedeutet – natürlich so billig wie möglich.

Vom Abschluss solcher Vollkasko-Verträge mit diesen Bedingungen kann nur dringend abgeraten werden.

Abschließend kann man sagen, dass die Versicherungswirtschaft durch die Ausgestaltung der Kaskoverträge alles getan hat, um auf der einen Seite sämtliche unabhängige, neutrale „Beobachter“ bei der Abwicklung eines Unfallschadens „fernzuhalten“ und auf der anderen Seite die Kosten für die Versicherung auf das niedrigst mögliche Level zu „drücken“.

Die Frage, ob hierbei der Versicherungsnehmer gut abschneidet bzw. ob dessen Interessen überhaupt noch eine Rolle spielen, sollte jeder für sich selbst entscheiden.

Bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall (Haftpflichtschaden) hat der Geschädigte das Recht auf Inanspruchnahme eines eigenen Kfz-Sachverständigen zur Beweissicherung und Feststellung der Schadenhöhe sowie auf einen Rechtsanwalt zur Abwicklung der gesamten Schadensangelegenheit.

Die Kosten hierfür müssen von der gegnerischen Versicherung erstattet werden.

Im Rahmen des „Schadensmanagementes“ kommt es inzwischen häufig vor, dass die gegnerische (eintrittspflichtige) Versicherung nach Vorlage eines Gutachtens durch den Geschädigten eine „Nachbesichtigung“ durch einen Sachverständigen der Versicherung durchführen (lassen) möchte.

Die Versicherer teilen bei diesem Verlangen hierbei meist mit, dass sie das „Recht zur Nachbesichtigung“ ausüben wollen.

Hierzu ist festzustellen, dass es seitens des Unfallgegners oder der gegnerischen Versicherung kein Nachbesichtigungsrecht gibt.

Nach geltender Rechtsprechung ist vielmehr genau das Gegenteil der Fall.

Nach Ansicht der Gerichte gibt es kein Recht zur Nachbesichtigung, sofern das Schadensgutachten keine gravierenden Mängel aufweist, die auch für den Geschädigten ohne weiteres erkennbar sein müssen.

Für den allgemeinen Fall, die Vorlage eines korrekten Gutachtens durch einen eigenen Gutachter, sollte der Geschädigte die Zustimmung zu einer Nachbesichtigung verweigern.

Dies gilt insbesondere bei der fiktiven Abrechnung, also für den Fall, bei dem der Geschädigte sich den Schaden auszahlen lassen möchte.

Warum sollte man so vorgehen?

Ziel der Versicherer ist es, mit der kostenintensiven Beauftragung eines zweiten Sachverständigen, den Schaden im Rahmen einer Nachbesichtigung „herunterzurechnen“.
Also auch Positionen zu streichen, die dem Geschädigten aus rechtlicher Sicht zustehen.

Als Vorwand für eine Nachbesichtigung werden häufig Begriffe wie Unklarheiten beim Unfallhergang, Qualitätssicherung usw. verwendet.

Mit diesen Aussagen will man den Geschädigten zur Zustimmung bewegen, einen versicherungseigenen oder versicherungsnahen Sachverständigen „in´s Spiel“ zu bringen, dessen Tätigkeit natürlich nur gemäß „Arbeitsanweisung“ und im Sinne der Versicherung stattfindet.

Natürlich müssen die Abzüge beim Schaden entsprechend hoch sein, um die Kosten für den zweiten Sachverständigen aufzufangen und zusätzlich soll natürlich noch die Schadensumme deutlich reduziert werden.

Andernfalls wäre die Sache unsinnig und würde sich nicht „lohnen“.

Dies führt, wie man unschwer erkennen kann, zu Verlusten beim Geschädigten, oder, wenn der Geschädigte diese Abzüge nicht hinnehmen will, meist in einen Rechtstreit.

Sollte der Geschädigte einer Nachbesichtigung nicht zustimmen, wird häufig damit gedroht, dass die Versicherung den Schaden nicht regulieren werde.

Spätestens hier zeigt sich, dass eine ordnungsgemäße Schadensabwicklung nach geltendem Recht ohne die Hilfe eines versierten Rechtsanwaltes nicht zum Erfolg führen kann.

Bei Ablehnung der Regulierung durch die Versicherung nach Vorlage eines seriösen Schadensgutachtens gibt es z.B. die Möglichkeit durch ein selbstständiges Beweissicherungsverfahren das Gutachten gerichtlich bestätigen zu lassen.

Die zweite Möglichkeit besteht darin, ein direktes Klageverfahren auf Schadenersatz einzuleiten.

In beiden Fällen dient dann das eigene Gutachten zur Durchsetzung der Forderung bei Gericht.

Bei einem Rechtstreit ohne „Nachbesichtigungsgutachten“ der Versicherung stellt sich der Geschädigte in der Regel besser, da dem zuständigen Richter nur ein unabhängiges Gutachten vorliegt und er sich nicht mit heruntergerechneten Pamphleten befassen muss.

Auch einem möglicherweise vom Gericht zusätzlich bestellten Kfz-Sachverständigen wird die Arbeit erleichtert, wenn ihm nur das seriöse Gutachten zu Prüfung vorliegt.

In der Regel kommt es jedoch nicht zu einem Rechtstreit, da die Versicherer die Rechte der Geschädigten sehr genau kennen.

Meist reicht die Klageandrohung des Rechtsanwaltes aus, um die Regulierung zu beschleunigen.

Spätestens jedoch bei Einreichung der Klage wird die Regulierungsgeschwindigkeit der Versicherer bei berechtigten Forderungen dann deutlich vorangetrieben.

Sollte es doch, aus welchen Gründen auch immer, zu einer Nachbesichtigung kommen, ist es ratsam, den eigenen Sachverständigen und den Rechtsanwalt zu diesem Termin hinzuzuziehen.

Die zusätzlichen Kosten für diesen Aufwand müssen vom Schädiger, respektive dessen Haftpflichtversicherung, übernommen werden.

Im Rahmen des Schadensmanagements sind viele Versicherungen dazu übergegangen, sogenannte Partnerwerkstätten zu rekrutieren.
Es handelt sich meist um Werkstätten ohne Händlervertrag eines Automobilherstellers, die sich bei schwindenden Umsätzen ein Zusatzgeschäft bzw. entsprechende Auslastung der Betriebe erhoffen.

Diese „Vertrauenswerkstätten der Versicherer“ arbeiten teilweise zu ruinösen Sonderkonditionen für die Versicherungswirtschaft.

Ziel dieser Massnahme ist es, Geschädigte nach einem Unfallereignis umgehend in die Werkstätten der Versicherer zu kanalisieren, um damit entsprechende Kosten bei der Fahrzeugreparatur für die Versicherung einzusparen.
Nachdem diese Werkstätten bei den Lohnkosten und den Erträgen aus Ersatzteilen einem erheblichem Druck der Versicherer ausgesetzt sind, wird versucht, auf die eine oder andere Art bei der Unfallinstandsetzung zu „sparen“, um die Kostendeckung zu erreichen und trotz aller Sparmassnahmen für das Unternehmen doch noch einen ordentlichen Gewinn zu erzielen.

Dass dadurch die Reparaturqualität leidet, bedarf wohl keiner näheren Erläuterung.
Selbst verkerssicherheitsrelevante Bauteile werden hierbei oft der kaufmännischen Kalkulation geopfert und nicht ausgetauscht, sondern, weil billiger, instand gesetzt.
Auch der Einbau von Gebrauchtteilen ist ein beliebter Hebel zur Kosteneinsparung.

Des weiteren wird gerne unterschlagen, dass der Verlust der Fahrzeuggarantie einher geht, wenn das Fahrzeug in einer Werkstatt instand gesetzt wird, die nicht Vertragshändler des jeweiligen Fabrikats ist.

Die Versicherer bewerben zwar eigene Garantiezusagen; wie diese Versprechen jedoch praktisch eingehalten werden sollen, bleibt in der Regel offen.

Ein weiteres Problem ergibt sich dann, wenn die Reparatur in der Vertrauenswerkstatt der Versicherung nicht zufriedenstellend für den Geschädigten ausgefallen ist.
Zum einen liegt die Beweislast für eine „schlampige“ Reparatur nun beim Geschädigten. Zum anderen kann er den ursprünglichen Unfallschaden nicht beweisen, da kein Gutachten erstellt wurde.
Insbesondere bei reparierten Unfallbeschädigungen treten Mängel oftmals erst nach Jahren auf (Korrosion, etc.).
Wohl dem, der dann ein Gutachten vorweisen kann, in dem die unfallrelevanten Bauteile dokumentiert sind.

Um das Ziel „Vertrauenswerkstatt“ zu erreichen, wird dem Geschädigten (oft auch nachdrücklich) durch die gegnerische Versicherung direkt nach dem Unfallereignis ein Fullservice „angeboten“.
Hierbei wird in der Regel sofort ein Mietwagen gestellt und das Fahrzeug schnellstmöglichst durch die Partnerwerkstatt abgeholt mit einem sogenannten Hol- und Bringservice.

Auf diese Weise will die gegnerische Versicherung den Unfallschaden an sich reißen mit dem Ziel, Kosten zu sparen und dem Geschädigten einen Teil der zustehenden Rechte vorzuenthalten.

Hieraus kann selbst der Laie ohne weiteres erkennen, dass all dies nicht im Sinne einer ordnungsgemäßen Entschädigung im Rahmen geltender Gesetze und Rechtssprechung sein kann.

Zu den Rechten eines Geschädigten gehört u.a. auch die Beauftragung eines eigenen Sachverständigen und eines Rechtsanwaltes zur rechtskonformen Abwicklung des Unfallschadens.

Die Kosten für den Sachverständigen und den Rechtsanwalt müssen von der gegnerischen Versicherung übernommen werden, sofern keine Teilschuld vorliegt.
Eine eigene Rechtsschutzversicherung ist hierfür nicht erforderlich. Diese Option greift nur bei einer möglichen Teilschuld.

Bei der Beauftragung eines eigenen Sachverständigen werden Beweise zum Schadensereignis gesichert, die bei einer möglichen späteren rechtlichen Auseinandersetzung zwingend erforderlich sind, da nach deutschem Recht stets der Geschädigte seinen Schaden beweisen muss.

Fahrzeug in Partnerwerkstatt der Versicherer = kein Gutachten = kein Beweis = ggf. keine Entschädigung.

Des weiteren wird an dem Fahrzeug der Schaden genauestens durch den Sachverständigen aus Sicht der Geschädigtenseite in einem Gutachten dokumentiert – also alle schadensrelevanten Bauteile erfasst und kalkuliert.
Der Sachverständige legt in der Regel auch die Höhe der Wertminderung fest, die im Falle der Komplett-Abwicklung durch den gegnerischen Versicherer gerne „vergessen“ oder nur in geringem Umfang zuerkannt wird.

Bei einer späteren Veräußerung hat dieses Gutachten zudem einen wesentlichen Stellenwert, da offenbarungspflichtige Vorbeschädigungen eingehend nach Umfang und Höhe dokumentiert sind und dem potentiellen Käufer somit belegt werden können.

Wenn das Fahrzeug in einer Werkstatt des Unfallgegners repariert wird – nichts anderes sind die Partnerwerkstätten der Versicherer – kann man wohl nicht erwarten, dass die rechtlichen Belange des Geschädigten auch nur ansatzweise gewahrt werden.

Der gegnerischen Versicherung geht es einzig und allein um Geringsthaltung des Schadens auf Kosten des Geschädigten.

Welcher Geschädigte würde es seinem Unfallgegner überlassen, die Höhe des Schadens zu bestimmen und in dessen Obhut den Schaden an dem Fahrzeug reparieren zu lassen?

Wohl keiner!

Deshalb ist es absolut unbegreiflich, warum es trotz aller Risiken ein erhebliches Potential geschädigter Autofahrer gibt, die der Versicherung des Unfallgegners Vertrauen schenken und die Beseitigung des Schadens überlassen, obwohl jeder weiß, dass Versicherungsunternehmen ausschließlich nur nach dem Leibild der absoluten Gewinnmaximierung arbeiten.
Der Geschädigte ist für die eintrittspflichtige Versicherung nur „lästiges Beiwerk“, weil er Geld kostet.
Und Entschädigung soll er, wenn es nach dem Willen der Versicherer geht, nur das absolute Minimum erhalten.

Wer unverschuldet in einen Unfall verwickelt wird (Haftpflichtschaden), hat Anspruch auf Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes zur Geltendmachung der Forderungen bei der Regulierung des Schadens.

Die Kosten für einen Rechtsanwalt gehören zum Gesamtschaden und müssen von der eintrittspflichtigen Versicherung des Unfallgegners übernommen werden (Rechtsprechung).

Eine eigene Rechtschutzversicherung ist hierbei nicht notwendig.

Sollte eine Teilschuld vorliegen, ist eine Rechtschutzversicherung von Vorteil, da diese die anteiligen Verfahrenskosten übernimmt.

Aber auch ohne Rechtschutzversicherung ist ein Anwalt bei möglicher Teilschuld dringend erforderlich, da die Versicherer bei Teilschuldverhältnissen extrem zahlungsunwillig und sehr prozessfreudig sind.

Nachdem die Versicherer im Rahmen des Schadensmanagements versuchen, die berechtigten Forderungen der Unfallgeschädigten in allen Bereichen erheblich zu kürzen, ist die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes dringend erforderlich !

Ohne juristische Hilfe werden nur unbefriedigende Ergebnisse bei der Regulierung erreicht.

Das Argument, einen Rechtsanwalt erst dann einzuschalten, wenn es Probleme bei der Schadenregulierung gibt, ist bereits der erste gravierende Fehler bei der Schadensabwicklung.

Ein Rechtsanwalt verdient sein Geld aufgrund der Höhe des Streitwertes.

Sollte die eintrittspflichtige Versicherung z.B. bereits 80% des Schadens reguliert haben (allgemeine Praxis), reduziert sich der Streitwert auf die verbleibenden 20% der Schadensumme.

Der Rechtsanwalt erhält dann nur Gebühren aus 20% der Schadensumme, was verständlicherweise die Motivation herabsetzt.

Neben der Motivation gibt es jedoch noch weitere Probleme.

Auf geringen Streitwerten kann ein Rechtsanwalt keine Existenz aufbauen.

Es gibt z.B. Rechtsanwälte, die ein Mandat zur Geltendmachung geringer Restforderungen grundsätzlich ablehnen, oder aus betriebswirtschaftlichen Gründen nicht annehmen können.

Andere übernehmen das „ungeliebte Mandat“ nur aus Gründen der Kundengewinnung und buchen die entstehenden Verluste dann unter „Werbungskosten“.

Der Kunde wird hierbei zwangsläufig zum Mandant zweiter Klasse – zur Freude der Versicherer.

Die Versicherer kennen diese Problematik sehr genau und haben dieses Verhalten bei der Schadenregulierung bereits taktisch einkalkuliert.

Beim Erstkontakt wird dem Geschädigten in der Regel mitgeteilt, dass die Versicherung eintrittspflichtig sei und der Schaden ohne Probleme reguliert werde.

Die Anrufer der gegnerischen Versicherung sind speziell geschulte, besonders freundliche Mitarbeiter eines 24-Stunden Call-Centers, ohne Kompetenz bei der weiteren Schadensabwicklung.

Hierbei wird auch meist ein „Fullservice“ angeboten, der aus Vermittlung von (eigenen) Sachverständigen, Mietwagen und Vertrags- Reparaturwerkstätten der Versicherer besteht.

Dieser „freundliche Fullservice“ hat nur ein einziges Ziel.

Man will die eigenen Leute ins „Spiel“ bringen, um mit diesen die Kosten des Schadens für die Versicherung zu „drücken“.

Teilweise gnadenlos und stets auf Kosten der Geschädigten.

Mit dieser „Methode“ werden die Unfallexperten wie Kfz-Sachverständige und Rechtsanwälte bereits im Vorfeld ausgeschaltet – mit weitreichenden Folgen für die weitere Schadensabwicklung (siehe auch Haftpflichtschaden).

Viele Geschädigte sind der Meinung, die Kosten eines eigenen Rechtsanwaltes für die regulierende Versicherung „einsparen“ zu müssen.

Dies ist „blauäugig“ und ein fataler Fehler.

Die Versicherer selbst beschäftigen ein Heer von Juristen, wobei die Kostenfrage hierfür bei den Versicherern keine Rolle spielt.

Deshalb noch einmal:

Bei einem unverschuldeten Unfall, auch aus Gründen der „Waffengleichheit“, unbedingt und immer einen eigenen Rechtsanwalt zur Durchsetzung der Forderungspositionen beauftragen.

Die Kosten für einen eigenen Anwalt sind Teil des Gesamtschadens und müssen von der gegnerischen Versicherung übernommen werden.

Im Rahmen einer Schadensabwicklung kann es zu einem Totalschaden des Fahrzeuges kommen, wenn die Kosten der Wiederherstellung den Wert des Objektes übersteigen, oder das Fahrzeug aus technischen Gründen nicht mehr reparabel sein sollte.

Hierbei ergibt sich die Frage nach dem Wert des beschädigten oder zerstörten Objektes, dem sogenannten Restwert.

Zum Umfang eines Schadensgutachtens gehört bei Feststellung eines technischen oder wirtschaftlichen Totalschadens die Ermittlung des Restwertes durch den Kfz-Sachverständigen.

Nach eindeutiger Rechtsprechung ist der Wert zu ermitteln, den ein Geschädigter ohne grössere Anstrengungen am örtlichen Markt erwirtschaften kann.

Hierzu ist es ausreichend, wenn der Kfz-Sachverständige den Restwert am örtlichen Markt ermittelt.
Der Nachweis von 3 seriösen Angeboten örtlicher Aufkäufer ist hierfür in der Regel ausreichend.

Angebote aus den sogenannten „Restwertbörsen“ der Versicherer müssen im Rahmen eines Haftpflichtschadens nicht berücksichtigt werden.

Bei den Restwertbörsen handelt es sich um einen „Sondermarkt“, der dem Geschädigten nicht zugänglich ist.

Das Fahrzeug kann also direkt zu dem Wert veräußert werden, den der Kfz-Sachverständige am örtlichen Markt ermittelt hat.

Der Geschädigte muss hierzu keine Zustimmung der Schädigerpartei (Unfallgegner oder gegnerische Versicherung) einholen.

Für den Fall, dass die eintrittspflichtige Versicherung vor Veräußerung des Fahrzeuges ein höheres Restwertangebot unterbreitet, ist der Geschädigte verpflichtet, auch dieses Angebot zu prüfen und ggf. zu berücksichtigen, sofern die Veräußerung von dem Geschädigten keine besonderen Anstrengungen abverlangt.

Abweichend davon verhält sich die Abwicklung eines Kaskoschadens.
Hier gelten die AKB des eigenen Versicherers.

Wer unverschuldet in einen Unfall verwickelt wird (Haftpflichtschaden), hat Anspruch auf Inanspruchnahme eines eigenen, unabhängigen Kfz-Sachverständigen, zur Beweissicherung, Feststellung des Schadens und Kalkulation des Schadensumfanges.

Dies gilt auch, wenn die eintrittspflichtige Versicherung des Unfallgegners bereits einen Kfz-Sachverständigen beauftragt hat, oder wenn bereits ein Gutachten im Auftrag der Versicherung erstellt wurde.

Die Kosten für das Gutachten im Auftrag des Geschädigten gehören zum Gesamtschaden und müssen von der eintrittspflichtigen Versicherung des Unfallgegners übernommen werden (Rechtsprechung).

Nach einem Unfallschaden sollte das Fahrzeug, aus Gründen der Beweissicherung, grundsätzlich durch einen unabhängigen Kfz-Sachverständigen besichtigt werden.

Im Rahmen der Besichtigung entscheidet sich dann die weitere Vorgehensweise.

Aus Gründen der Verhältnissmässigkeit sollte ein Schadensgutachten erst ab einem Fahrzeugschaden von ca. EUR 700,00 erstellt werden.

Unterhalb dieser Grenze ist ein Kostenvoranschlag ausreichend.

Die meisten Kfz-Sachverständigen erstellen deshalb bei Unterschreiten dieser Grenze einen Kostenvoranschlag.

Die Kosten hierfür können, wie die Kosten für ein Gutachten, bei der gegnerischen Versicherung geltend gemacht werden.

Die Sachbearbeiter bei den Versicherern kennen die Rechte der Geschädigten sehr genau, versuchen jedoch im Rahmen von Kosteneinsparungen (Schadensmanagement) den Geschädigten von seinen Rechten abzubringen.

Beim Erstkontakt wird dem Geschädigten in der Regel mitgeteilt, dass die Versicherung ggf. eintrittspflichtig sei und den Schaden ohne Probleme regulieren werde.

Diese Anrufer sind speziell geschulte, besonders freundliche Mitarbeiter eines 24-Stunden Call-Centers, ohne Kompetenz bei der weiteren Schadensabwicklung.

Im Rahmen dieses Gespräches wird den Geschädigten fast immer ein „Komplettservice“ angeboten.

Dieser Service enthält einen (eigenen) „Sachverständigen“ der Versicherung, einen Mietwagen und die Auswahl eines Reparaturbetriebes.

Der Sachverständige ist entweder ein Mitarbeiter der Versicherung oder ein Vertragssachverständiger der Versicherung.

Mietwagenfirma und Reparaturfirma sind natürlich auch Vertragsbetriebe der Versicherer.

Dieser „freundliche Fullservice“ der Versicherung hat nur ein einziges Ziel.

Man will die eigenen Leute ins „Spiel“ bringen, um mit diesen die Kosten des Schadens für die Versicherung zu „drücken“.

Teilweise gnadenlos und stets auf Kosten der Geschädigten.

Hierdurch werden die unabhängigen Unfallexperten wie Kfz-Sachverständige und Rechtsanwälte bereits im Vorfeld ausgeschaltet – mit weitreichenden Folgen für die weitere Schadensabwicklung (siehe auch Haftpflichtschaden).

Bei einem unverschuldeten Unfall sollte der Geschädigte, aus Gründen der Beweissicherung sowie einer objektiven und unabhängigen Schadensermittlung, immer einen eigenen Kfz-Sachverständigen beauftragen.

Die Kosten für einen eigenen Kfz-Sachverständigen sind Teil des Gesamtschadens und müssen von der gegnerischen Versicherung übernommen werden.

Die Schadensminderungspflicht ist ein beliebtes Thema bei der Abwicklung von Unfallschäden.

Der Name entspricht leider nicht der Rechtslage und wird deshalb oft missbraucht.

Im Rahmen eines Unfallschadens besteht seitens des Geschädigten keine Pflicht den Schaden zu mindern.

Es ist vielmehr die Pflicht des Geschädigten, den Schaden „im vernünftigen Rahmen“ zu halten und keine unnötigen Kosten zu erzeugen.

Die Versicherer greifen im Rahmen des Schadensmanagementes den Begriff der Schadensminderungspflicht gerne auf, um dem Geschädigten die ihm zustehenden Rechte auszureden.

Die Rechte des Geschädigten bei einem unverschuldeten Haftpflichtschaden sind:

1.) Beauftragung eines eigenen Kfz-Sachverständigen, auch wenn der eintrittspflichtige Versicherer bereits einen Sachverständigen beauftragt hat, oder ein Gutachten durch den Versicherer bereits vorliegt.

2.) Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes mit der Abwicklung des Unfallschadens ohne Notwendigkeit einer eigenen Rechtschutzversicherung.

3.) Inanspruchnahme eines Mietwagens für den Zeitraum, der zur Wiederherstellung des Fahrzeuges notwendig ist, bzw. bei Totalschaden für den Zeitraum der Ersatzbeschaffung eines vergleichbaren Fahrzeuges.

4.) Inanspruchnahme einer Werkstatt des Vertrauens zur Instandsetzung des verunfallten Fahrzeuges.

5.) Wahlweise Erstattung der Netto-Reparaturkosten (fiktive Abrechnung) bei Vorliegen eines Reparaturschadens, sofern das Fahrzeug nicht, oder im Moment nicht instand gesetzt werden soll.

6.) Erstattung von Wertminderung, sofern die Kriterien hierfür vorliegen.

7.) Erstattung von Schmerzensgeld, sofern ein Körperschaden eingetreten ist.

8.) Erstattung von Nebenkosten bzw. einer Unkostenpauschale.

Sämtliche Kosten hierfür müssen durch die eintrittspflichtige Versicherung ausgeglichen werden.

Lediglich bei der Position 3.) hat der Geschädigte gemäß neuerer Rechtsprechung darauf zu achten, dass keine überteuerten Sondertarife seitens der Mietwagenfirma für die Abrechnung zugrunde gelegt werden.

Den Geschädigten wird bei telefonischen Kontakten seitens der Versicherer oft erklärt, dass viele der o.a. Positionen im Rahmen der Schadensminderungspflicht nicht „notwendig“ seien und die Versicherung diese Positionen deshalb nicht erstatten werde.

Diese Hinweise der Versicherer erfolgen wider besseren Wissens und gegen geltendes Recht.

Die Rechtsprechung hat den tatsächlichen Rahmen der Schadensminderungspflicht eindeutig festgelegt.

Der Geschädigte muss sich insbesondere nicht auf Sachverständige der Versicherung verweisen lassen, noch auf eine der Versicherung nahestehende Mietwagenfirma.

Auch der Verweis auf sogenannte „Vertragswerkstätten“ der Versicherer zur Instandsetzung des Fahrzeuges ist nicht statthaft.

Der Geschädigte sollte zur Sicherstellung der eigenen Interessen keinesfalls auf die „Vorschläge“ der Versicherung des Unfallgegners eingehen.

Dies wäre gleichbedeutend, dem Unfallgegner die Wahl der Regulierung zu überlassen.

Der Geschädigte sollte immer „Herr des Geschehens“ bleiben und kompetente, unabhängige Partner mit der Abwicklung des Unfallschadens selbst beauftragen.

Bei einem Unfallereignis mit Personenschaden (Haftpflichtschaden) ergibt sich im Rahmen der Schadensabwicklung die Frage nach dem Schmerzensgeld.

Beim Schmerzensgeld handelt es sich um einen immateriellen Schaden.

Es ist ein Ausgleich nicht vermögensrechtlicher Art, der gewährt wird für die erlittenen Schmerzen, seelische Belastungen und sämtliche Unnanehmlichkeiten, die bei einer Verletzung des Körpers auftreten.

Das Schmerzensgeld ist im BGB geregelt (§ 253).

Die Höhe des Schmerzensgeldes liegt nach § 287 der Zivilprozessordnung letztendlich im Ermessen des zuständigen Gerichtes.

Die Rechtsprechung ist nicht einheitlich bei der Bemessung der Entschädigung.

Bei Vorliegen eines Personenschadens muss von einer direkten Regulierung ohne Inanspruchnahme eines Rechtsbeistandes dringend abgeraten werden.

Forderungen auf Schmerzensgeld sollten nur mit Hilfe eines erfahrenen Rechtsanwaltes durchgesetzt werden, der die Materie beherscht, da die Höhe des Schmerzensgeldes je nach Verfahrensverlauf deutlich variieren kann.

Es ist auch zu beobachten, dass viele Versicherer bei Personenschaden „auf Zeit spielen“ – insbesondere bei Unfallereignissen mit erheblichen Verletzungen.

Auch wenn makaber, ist es dennoch Realität.

In den gewinnorientierten Augen einiger Versicherer „erledigen“ sich schwere Fälle oft von selbst.

Bei Vorliegen eines Totalschadens (Haftpflichtschaden) ergibt sich heute oft die Frage nach dem Umbau von Sondereinbauten.

Insbesondere durch den Einbau hochwertiger Audio- und Video-Anlagen rückt das Thema Umbaukosten in den letzten Jahren vermehrt in den Vordergrund.

Hochwertige Audiobauteile, die zur Weiterverwendung geeignet sind, werden im Falle eines Totalschadens von den Kfz-Sachverständigen oft nicht in die Bewertung für Wiederbeschaffung und Reste einbezogen, da viele Fahrzeugbesitzer diese Bauteile in das Folgefahrzeug „mitnehmen“ wollen.

Je nach Fahrzeugalter übersteigen die Einbauteile oft den Wert des verunfallten Fahrzeuges.

Der Aufwand für den Ausbau dieser Bauteile aus dem Altfahrzeug und Einbau in das Folgefahrzeug muss dann ermittelt werden.

Die Umbaukosten gehören zum Gesamtschaden und müssen vom Unfallgegner, bzw. von der eintrittspflichtigen Versicherung, erstattet werden.

Die Rechtsprechung ist hier uneinheitlich.

Nach Ansicht einiger Gerichte muss diese Forderung konkret nachgewiesen werden (Rechnung).

Die Geltendmachung auf fiktiver Basis ist häufig nicht möglich.

Unkostenpauschale ist eine pauschalierte Abfindung für Aufwendungen, bei denen auf den Einzelnachweis der tatsächlich entstandenen Aufwendungen verzichtet wird.

Bei einem Unfallschaden (Haftpflichtschaden) entstehen dem Geschädigten in der Regel Aufwendungen (Telefon, Schreibkosten, Porto usw.), die durch die Unkostenpauschale abgegolten werden.

Die Höhe der Unkostenpauschale bewegt sich in der Rechtsprechung derzeit im Rahmen von EUR 25,00 bis EUR 30,00.

Höhere Kosten sind zwar erstattungsfähig, müssen jedoch im einzelnen nachgewiesen werden.

Bei einem unverschuldeten Kfz-Unfallschaden (Haftpflichtschaden) hat der Geschädigte Anspruch auf Inanspruchnahme eines Mietwagens für den Zeitraum, in dem sein defektes Fahrzeug instand gesetzt wird.

Sollte für diesen Zeitraum kein Fahrzeug angemietet werden, hat der Geschädigte Anspruch auf Erstattung von Nutzungsausfall, sofern es sich um eine Privatperson handelt.

Bei Gewerbetreibenden, insbesondere mit Fuhrpark, gelten andere Regeln (Rechtsprechung).
Hier besteht oft nur Anspruch auf die Erstattung der Vorhaltekosten.

Vorhaltekosten sind die Kosten, die ein Gewerbetreibender für die Bereitstellung eines Ersatzfahrzeuges aufwenden muss, sofern der Betrieb entsprechende Ersatzfahrzeuge im Fuhrpark bevorratet („vorhaltet“).

Sollte dies nicht der Fall sein und kein Mietwagen in Anspruch genommen werden, muss differenziert werden.

1. ) Fahrzeug dient unmittelbar der Gewinnerzielung.

Hierbei ist der entgangene Gewinn zu ermitteln zuzüglich der Fixkosten für das nicht einsatzfähige Fahrzeug.

2.) Fahrzeug dient mittelbar der Gewinnerzielung und führt beim Ausfall zur Beeinträchtigung des betrieblichen Ablaufes.

Hier ist Nutzungsausfall in Ansatz zu bringen.

Im Rahmen der Instandsetzung eines unfallbeschädigten Fahrzeuges kann es unter besonderen Voraussetzungen zu einer Wertminderung kommen.

Bei einem selbstverschuldeten Unfall (Kaskoschaden) kann den allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) der entsprechenden Versicherungsgesellschaft entnommen werden, ob ein Anpruch auf Wertminderung im Rahmen des Versicherungsvertrages abgedeckt ist.

Im Kaskofall ist dies in der Regel jedoch nicht vorgesehen.

Bei einem unverschuldeten Unfall (Haftpflichtschaden) hat der Geschädigte im Rahmen der Schadensabwicklung einen Rechtsanspruch auf Wertminderung gegenüber dem Unfallgegner bzw. dessen Haftpflichtversicherung, wenn die notwendigen Voraussetzungen zur Wertminderung gegeben sind.

Die Prüfung dieser Voraussetzungen und die Berechnung der Höhe des Entschädigungsbetrages ermittelt in der Regel der zuständige Kfz-Sachverständige.

Es wird hierbei unterschieden zwischen der technischen und der merkantilen Wertminderung.

1.) Technische Wertminderung

Bei der technischen Wertminderung verringert sich der Wert des Objektes dadurch, daß eine ordnungsgemäße Instandsetzung aus technischer Sicht nicht realisierbar ist.

Für diese, nicht reparablen, bleibenden Schäden oder technische Mängel muss ein Ausgleich geschaffen werden.

Für die Höhe dieses Ausgleiches gibt es keine verbindlichen Berechnungsmethoden.

Hier entscheidet der zuständige Sachverständige von Fall zu Fall individuell über den zu schaffenden Wertausgleich.

Im Bereich der modernen Unfallinstandsetzung, bei der nahezu alle Beschädigungen wiederhergestellt werden können, rückt die technische Wertminderung jedoch zunehmend in den Hintergrund.

2.) Merkantile Wertminderung

Bei der merkantilen Wertminderung handelt es sich um eine Schädigung dahingehend, dass der Wert des Objektes schon alleine aufgrund der Tatsache gemindert wird, dass eine Beschädigung vorgelegen hatte.

Merkantile Wertminderung bedeutet beim KFZ-Schaden nichts anderes, als dass sich der Wert des Fahrzeuges am örtlichen Markt durch das Unfallereignis nach erfolgter Repaparatur verringert hat.

Der Anspruch besteht auch dann, wenn die Schäden an dem Fahrzeug aus technischer Sicht vollständig und ohne Folgen beseitigt wurden.

Hintergrund dieser Betrachtung ist, dass zwei absolut identische Fahrzeuge, z.B. bei einer Gebrauchtwagenausstellung, nur aufgrund der Tatsache, dass das eine unfallfrei und das andere vormals unfallbeschädigt, in der Regel unterschiedliche Preise am Markt erzielen.

Die Überprüfung zur Gegebenheit und der Höhe der Wertminderung übernimmt der für den Schadensfall zuständige Sachverständige.

Als Grundlage für die Berechnung gibt es zur Zeit mehrere Verfahren, die auch in der Rechtsprechung häufig zur Anwendung kommen wie z.B.:

1.) Ruhkopf / Sahm

2.) Halbgewachs

3.) Heindges

4.) Hamburger Modell

Die Grundlage dieser Berechnungsmethoden ähneln sich in dem Grundgedanken.

a.) Geprüft wird, ob bei dem gegenständlichen Fahrzeug in Bezug auf den Fahrzeugtyp und das Fahrzeugalter grundsätzlich ein Anspruch auf Wertminderung besteht.

b.) Es wird das Verhältnis von Schadenhöhe zu Wiederbeschaffungswert überprüft.

c.) Wenn Kriterium a.) und b.) je nach Berechnungsart zutreffend sind, wird der entsprechende Minderwert mit Hilfe einer Formel berechnet unter Berücksichtigung von Alter, Laufleistung, Vorschäden, Schadenhöhe, Art der Beschädigung, Wiederbeschaffungswert etc.

Dies geschieht je nach Verfahren mehr oder weniger aufwändig.

Viele Sachverständige verwenden auch heute noch eine der o.a. Berechnungsverfahren als Grundlage zur Ermittlung der jeweiligen Wertminderung.

Letztendlich muss der Sachverständige jedoch darüber entscheiden, ob diese Berechnung – unter Berücksichtiggung des jeweiligen Objektes – den tatsächlichen Marktgegebenheiten entspricht.

Tendenziell ist zu erkennen, das sich Sachverständige zunehmend von den „starren“ Berechnungsmethoden lösen, da diese, teilweise vor Jahrzehnten entwickelten Verfahren, in der Regel nicht mehr zeitgemäß sind und und das tatsächliche Marktverhalten in den meisten Fällen nicht mehr widerspiegeln.

Auch in der Rechtsprechung kann bereits ein Wandel festgestellt werden.

Unter Verwendung von Berechnungsverfahren ergab sich nach einer groben Faustformel bisher ein Anspruch auf Wertminderung bei Fahrzeugen aus der Massenproduktion, deren Alter 5 Jahre nicht übersteigt und die Höhe des Schadens mehr als 10% des aktuellen Wiederbeschaffungswertes beträgt.

Unter Betrachtung der neueren Rechtsprechung ist festzustellen, dass auch bei Fahrzeugen bis zu einem Alter von 10 Jahren oder mehr ein Anspruch auf merkantile Wertminderung zugesprochen wird. Der Grund hierfür liegt an einer wesentlich erhöhten Lebensdauer und Laufleistung moderner Fahrzeuge.

1.) An der Unfallstelle sollten sämtliche Maßnahmen ergriffen werden, um Beweise zu sichern.

2.) Bei der Schadensabwicklung empfiehlt sich folgendes Vorgehen.

a.) Niemals dem gegnerischen Versicherer die Abwicklung des Schadens überlassen bzw. unter keinen Umständen auf die Vorschläge der gegnerischen Versicherung eingehen.

b.) Beauftragung eines eigenen Sachverständigen zur genauen Feststellung des Fahrzeugschadens und ggf. zur Beweissicherung an der Unfallstelle.

c.) Beauftragung eines eigenen Rechtsanwaltes zur Durchsetzung sämtlicher Forderungen.

d.) Bei Bedarf Beauftragung einer Werkstatt mit der Instandsetzung des Fahrzeuges.

e.) Sofern erforderlich, die Inanspruchnahme eines Mietwagens.

In allen Fällen empfiehlt sich ein guter Informationsaustausch zwischen den Parteien (Geschädigter, Sachverständiger, Rechtsanwalt), um eine kurzfristige und effektive Abwicklung für den Geschädigten zu ermöglichen.